§30 Besetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Der Vorsitzende ist ein rechtskundiges Mitglied des Patentamts, wohingegen die zwei Beisitzer auf dem jeweiligen technischen Gebiet einschlägige Kenntnisse aufweisen. Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende. Die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden führt der Präsident des Patentamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
§30 ArbnErfG
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